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Satzung für den CVJM – Neckarsulm im evangelischen Jugendwerk

I. Allgemeines

§ 1 Der Verein hat den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (abgekürzt CVJM) Neckarsulm. Sein Sitz ist Neckarsulm.

§ 2 Grundlage der Arbeit des Vereins ist:

(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland dieser Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.

(2) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung (“Pariser Basis”):

Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche

jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach

der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem

Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten

wollen, das Reich ihres Meisters unter Jungen Männern auszubreiten“.

(3) Der deutsche CVJM hat folgende Zusatzerklärung verabschiedet: Der CVJM ist als eine Vereinigung Junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die “Pariser Basis” für alle junge Menschen”.

§ 3 Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle jungen Menschen, ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität und der politischen Auffassung.

§ 4 Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im evang. Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.

§ 5 Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit den evangelischen Kirchengemeinden Neckarsulm und dem evangelischen Jugendwerk – Bezirk Neuenstadt zusammen.
Zur gemeinsamen Koordinierung der Jugendarbeit und als Ansprechpartner für die Gesamtkirchengemeinde Neckarsulm bestimmt der CVJM Neckarsulm 2 Vertreter.

II. Aufgaben, Mitglieder

§ 6 Der Verein hat die Aufgabe, junge Menschen zu einer persönlichen und lebendigen Beziehung zu Jesus Christus, dem Sohn Gottes, einzuladen und zu ermutigen und in die Nachfolge Jesu führen. Der Verein will jungen Menschen durch die Gemeinschaft in seinen Gruppen und in der Gemeinde Glaubens- und Lebenshilfe geben.
Dies soll geschehen durch Beschäftigung mit der Bibel, Gebet und Seelsorge, sowie Förderung in allen Fragen des Lebens und in der Gemeinschaft bei Sport, Spiel, Freizeiten und Aktionen.

§ 7 Die Mitglieder 

(1) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen Auftrag,

(2) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins mit und beten für seine Arbeit,

(3) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.

§ 8 Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen.

§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber.

§ 10 Der CVJM Neckarsulm gliedert sich in Jungscharen, Jugendliche, junge Erwachsene, Posaunenchor, Sportgruppe und Hauskreise. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Arbeitskreises jederzeit geändert werden. Neue Zweige können hinzugefügt werden.

III. Organe

1. Vorstand

§ 11 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie 3 Beisitzern. Die Leitung steht dem Vorsitzen-den, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, zu. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Mitarbeiterkreis beraten. Die Vorstands-mitglieder müssen volljährig sein. Ausnahme: die Beisitzer müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.

Die Beisitzer werden vom Mitarbeiterkreis für die Zeit von 2 Jahren bestimmt.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.

Der Vorstand ist vor allem zuständig für die Gliederung der Arbeit des Vereins, die Sach- und Einrichtungsverwaltung sowie die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Leitungsperson des Mitarbeiterkreises.

2. Mitarbeiterkreis

§ 13 Der Mitarbeiterkreis besteht aus den aktiven Mitarbeitern.

§ 14 Der Mitarbeiterkreis trifft sich in der Regel monatlich.

Der Mitarbeiterkreis ist vor allem zuständig für die Jahresplanung sowie die Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen. 

3. Mitgliederversammlung

§ 15 Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

(1) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,

(2) die Entlastung des Vorstandes,

(3) die geheime Wahl des Vorstandes, der Rechungsprüfer,

(4) die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.

§ 17 Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll kann auf Wunsch eingesehen werden.

IV. Vermögen, Finanzen

§ 18 Die Kasse wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassier geführt, Mindestens einmal im Jahr werden die Kasse und die Rechnungen von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.

§ 19 Zur Bestreitung der Kosten dienen

(1) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen Mitgliederbeiträge.

(2) Opfer, Spenden, Zuschüsse.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 0l.04. des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 20 Bei Auflösung unterliegen die Sachbestände und Einrichtungen der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinden Neckarsulm.

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Ordnung vom 24.02.1987.